Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs- und Lieferbedingungen von Lebendfischen

Stand: Juni 2014

1. Geltung der Bedingungen

Angebote, Lieferungen und Leistungen des Verkäufers, auch alle Zukünftigen, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen, auch ohne nochmalige ausdrückliche Vereinbarung. Sie sind nach Einsichtnahme in die Preisliste bzw. Hinweis des Verkäufers verbindlich und gelten bei darauf folgender Bestellung als angenommen. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB haben nur dann Gültigkeit, wenn sie schriftlich erfolgen.

2. Angebot und Vertragsabschluss

Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Bestätigte Bestellungen für Lieferungen von Fischen brauchen nicht ausgeführt werden, wenn die Leistung durch Krankheit, Havarie, Vogelfraß oder andere, vorher nicht absehbare Einflüsse unmöglich geworden ist oder soweit der Verkäufer aus eben genannten Ortinden seinen notwendigen Eigenbedarf nicht decken kann. In diesem Fall wird der Käufer hiervon unverzüglich unterrichtet.

3. Preise

Alle Preise verstehen sich ab Gräfinau-Angstedt zuzüglich der gesetzl. Mehrwertsteuer von derzeit 7%. Der Kaufpreis ist, sofern nicht anders vereinbart, bei Erhalt der Ware in Bar oder mittels Verrechnungsscheck fällig. Die Abgabe von Fischen mit Lieferschein und nachfolgender Rechnungslegung ist nur nach Absprache und ab einem Warenwert ab € 250,00 möglich. In jedem Fall ist der Kaufpreis sofort nach Erhalt der Rechnung fällig. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb von 14 Tagen werden Verzugszinsen in Höhe von 10% vom Tage der Lieferung berechnet. Preisänderungen aufgrund veränderter Rohstoffpreise (Futter), Energiekosten (Strom, Kraftstoff), Marktengpässen oder anderen Einflussfaktoren sind jederzeit möglich und im Betrieb aktuell zu erfragen.

4. Transportkosten

Für die Anlieferung und den Transport der Fische werden gesondert Transportkosten berechnet. Diese errechnen sich aus Lieferentfernung, Fahrzeugauslastung und Abladeaufwand.

5. Zählung und Wiegung

Die Bestimmung der Fischmenge erfolgt durch Zählung oder Wiegung. Der daraus resultierende Rechnungsbetrag ergibt sich aus unserer Preisliste. Durch Stückpreise abgerechnete Fischarten und -größen werden trotzdem gewogen und nach aktuellem Durchschnittsgewicht hochgerechnet, wenn die Anzahl 500 Stück übersteigt. Eventuelle geringfügige Stückzahlabweichungen sind systembedingt und zu akzeptieren.

6. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist jedoch befugt, die Fische auch vor Bezahlung im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern. Macht er hiervon Gebrauch, tritt er die daraus entstehende Kaufpreisforderung gegen seinen Kunden an den Verkäufer ab.

7. Gewährleistung

Bei Selbstabholung gehen die Gefahr und das Transportrisiko bei Übernahme auf den Käufer über. Beim Transport durch den Verkäufer garantiert dieser beim Kauf von lebenden Fischen für lebende Ankunft. Diese Garantie lebender Ankunft ist erfüllt, wenn mindestens 95% der gelieferten Fische lebend übergeben werden. Bei begründeten Beanstandungen aus Transportschäden hat der Käufer nur Anspruch auf Herabsetzung des Kaufpreises; dem Verkäufer ist freigestellt, Ersatz zu liefern. Bei Lieferung durch den Verkäufer können Beanstandungen nur bei Übernahme der Ware im Beisein des Lieferanten vorgebracht werden. Sie sind schriftlich durch Zeugen zu bestätigen und dem Verkäufer innerhalb von 48 Stunden schriftlich mitzuteilen. Dem Käufer steht es frei, die Fische vor Lieferung von einer sachverständigen Stelle auf seine Rechnung untersuchen zu lassen. Das Ergebnis hat er dem Verkäufer vor der Lieferung bekannt zu geben. Bei begründeten Beanstandungen hat der Käufer nur Anspruch auf Minderung des Kaufpreises oder Ersatzlieferung. Andere Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausgeschlossen.

8. Herausgabe der Fische

Die Herausgabe der Fische erfolgt nur in dafür geeignete Behältnisse und auch nur, wenn der ordnungsgemäße Transport (laut Tierschutzgesetz) durch den Kunden sichergestellt werden kann. Bei Selbstabholung geht die Gefahr und das Transportrisiko bei Übernahme auf den Käufer über.

9. Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Laubach.

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